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SGH und WGH (Details zu einer wunderbaren, realen Geschichte)

Leider ist die Zukunft des SGH ungewiss, aber die Geschichte seiner Geburt mag manchen auch heute noch interessieren.   Die Idee des Spanki...

Sonntag, 15. Juni 2014

Aden 1940 - Militärjustiz



Eine militärische Bestrafung im zweiten Weltkrieg, über die seit dieser Zeit Gerüchte im Umlauf sind

Die nachfolgende Geschichte enthält erfundene Namen, ist aber im Kern Realität.

Mir wurde diese Geschichte von einer Tante vor einigen Jahren  erzählt. Sie wurde 1939 Mitglied der britischen Luftwaffe und war damals 18 Jahre alt. Nach der Grundausbildung wurde sie nach Aden versetzt, das seit 1937 Kronkolonie war. Die britische Luftwaffe hatte dort einen großen Stützpunkt. Meine Tante hatte bisher noch niemandem erzählt, was dort geschah, weil sie sich fürchterlich schämte. Aber sie hatte das Gefühl, die Geschichte der Nachwelt überliefern zu müssen und erzählte sie mir.

Sie ließ sich nicht im Detail darüber aus, was sie und 11 andere weibliche Soldatinnen angestellt hatten, aber es handelte sich wohl um eine Art Meuterei, so wie es das Militär sah. Hier ihr Bericht:

"Ich werde niemals diesen fürchterlichen Morgen vergessen, als wir 12 junge Frauen vor dem Militärgericht des Protektorates Aden standen. Da Krieg herrschte, steckten wir tief in Schwierigkeiten wegen unserer Revolte gegen – wie wir dachten – zu harsche Disziplin. Ich hörte zwar zu, verinnerlichte aber nicht alle diese Dinge, wegen derer wir angeklagt waren. Daher war es ein echter Schock, als das Verdikt „Schuldig“ verkündet wurde. Und ich stand wie betäubt neben mir, als das Urteil verkündet wurde. Wir wurden alle zu sechs Monaten im Militärgefängnis verurteilt und sollten während dieser Zeit je acht Hiebe mit der Rute erhalten.

Zur Verbüßung unserer Strafe wurden wir sofort ins Militärgefängnis gebracht. Einige Tage später wurde verkündet, dass in Aden zu Kriegszeiten nicht ausreichende Mengen von Ruten zu Züchtigungszwecken greifbar waren; wir würden daher „ersatzweise“ 12 Hiebe mit dem Rohrstock erhalten.

Routinemäßig trugen wir Gefängniskleidung, aber eines Morgens wurde meine Freundin Elisabeth aufgefordert, Ihre Uniform anzulegen und in ihrer Zelle zu bleiben, bis sie abgeholt werden würde. Wir anderen gingen unserer täglichen Arbeit nach und sahen Elisabeth erst am Abend wieder. Ich fand sie auf dem Bauch in ihrem Bett liegend. Sie hatte am Morgen ihre Züchtigung erhalten und war in einem beklagenswerten  Zustand: Ihr Hintern war mit massiven, tief roten Striemen bedeckt. Sie litt am Abend immer noch fürchterlich und es brauchte mehrere Tage, bis sie sich wieder ohne starke Beschwerden bewegen konnte.

Ungefähr alle zwei Wochen erhielt eine von uns den Befehl, die Uniform anzulegen und wir wussten, dass die Zeit für unsere Prügel gekommen war. Die Resultate waren immer die gleichen: in den Tagen danach litten wir beträchtliche Schmerzen. Eines Tages arbeitete ich in der Nähe der Tür zum Exerzierhof und wurde Zeugin, wie Jane, ein sehr lautes und aufdringliches Mädchen zum Exerzierhof gebracht wurde, oder besser: geschleift wurde. Sie schrie „Aufhören, Ihr dürft das nicht tun, nicht, nicht bitte“. Der sie begleitende weibliche Offizier herrschte sie an, sich nicht wie ein Kind zu benehmen und sich zusammen zu reißen, schließlich sei sie erwachsen. Sie weinte immer noch, aber nahm sich zusammen.

Ich war fest entschlossen, als ich an der Reihe war, meine Züchtigung so tapfer wie möglich zu ertragen, gleichgültig wie schlimm es werden würde. Die Gefängnis Routine mit den üblichen langweiligen Tätigkeiten zog sich Tag für Tag dahin, bis ich aufgefordert wurde, in meine Uniform zu wechseln. Meine Verabredung mit dem Rohrstock war gekommen. Acht von uns hatten es schon hinter sich. Einige hatten es gut überstanden, andere hatten ein Spektakel geliefert. Als ich die Uniform anlegte, zitterte ich, aber war gleichermaßen erleichtert, dass die Warterei endlich vorbei war, gleichgültig, wie schmerzhaft das werden würde. Es würde schnell vorbei sein.

Um zehn Uhr kam der weibliche Offizier mit einem männlichen Militärpolizisten. Sie befahlen mir, ihnen zu folgen. Damit begann der angstvolle, „langsame Gang der Verurteilten zum Schafottt“! Wir schritten durch die langen, öden Gänge des Gefängnisses, bis wir zu der Tür zum Exerzierhof kamen. In der Mitte des Hofes stand eine sehr solide Art Bank, die sie hier „Whipping Block“ nannten. Über den gebeugt würde ich ziemlich bald meine Tracht Prügel erhalten.

Als wir näher kamen, bemerkte ich eine ganze Reihe von Leuten, alles Männer, außer einer jungen Frau aus meiner Einheit. Nachdem wir den Block erreicht hatten, trat der Gefängnisgouverneur vor und verlas mein Urteil.

„Luftwaffensoldatin Johnson, sie wurden vom Militärgericht des Protektorates Aden zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem sollen sie im Laufe dieser sechs Monate 12 Schläge mit dem Rohrstock erhalten. Dieser Teil der Strafe wird nun vollstreckt werden. Machen sie sich bereit“.

Ich wurde von dem weiblichen Offizier angewiesen, Rock und Unterwäsche abzulegen. Normalerweise würde ich zu verlegen sein, mich nahezu unbekleidet vor all diesen Leuten zu präsentieren. Aber wie die Situation nun einmal war, folgte ich benommen der Anweisung und händigte dem weiblichen Offizier meine Kleidung aus.

Ich wurde dann aufgefordert, auf einen schmalen Schemel vor dem Block zu steigen, mich dann darüber zu legen und die Arme an der Vorderseite herunter hängen zu lassen. Helfer befestigten meine Handgelenke mit Riemen an Ringen im Block, das gleiche geschah mit meinen Beinen am anderen Ende. Zum Schluss machte mich ein breiter Riemen über meinen Rücken nahezu bewegungsunfähig. Auch wenn ich wollte, hätte ich mich nicht mehr bewegen können. Mein nackter Hintern war dem Rohrstock total ausgeliefert.

Mir kam es vor wie eine lange Zeit, in der nichts geschah. Dann aber fühlte ich ein leichtes Tätscheln und Maßnehmen des Stockes quer über meinen Hintern und sofort das laute Fauchen gefolgt von einem widerhallendes "Crack". Einen Augenblick spürte ich gar nichts, bis der fürchterlichste Schmerz einsetzte, den ich jemals af meinem Po gespürt hatte; wie er sich ausbreitete und mich insgesamt in Agonie einhüllte. Was auch immer ich an Vorsätzen hatte, brav zu sein, brach zusammen und ich schrie so laut ich konnte. Auch die Tränen kamen sofort. Nach einer gefühlten Ewigkeit kam das nächste Rauschen und der Einschlag. Ich schrie noch lauter.

Und so ging es stetig und unaufhaltsam weiter: Whoosh …. Crack, whoosh … Crack. Schneidender Hieb nach Hieb traf meinen armen Hintern, der nicht ausweichen konnte, so sehr er das auch versuchte.

Es schien Ewigkeiten zu dauern, bis ich wahrnahm, dass das Fauchen und die Explosionen auf meinem Hintern aufgehört hatten. Meine Arme und Beine waren frei und auch der Riemen über meiner Taille wurde entfernt. Ich lag einfach da und schluchzte vor mich hin. Dann half man mir auf die Beine, aber ich musste geststützt werden, um das Exerzierfeld – immer noch halbnackt – zu durchqueren.

Man führte mich zum Sanitätsraum, wo ich mich bäuchlings auf einer Liege wieder fand, nachdem  meine Konfusion nachließ. Ein Arzt begutachtete mein Hinterteil und beruhigte mich: die Haut sei nicht gebrochen. Aber die Striemen waren hoch aufgeschwollen und mussten behandelt werden. Obwohl eine Schwester das sehr vorsichtig machte, tat es höllisch weh. Dann wurde ich zurück in meine Zelle gebracht, wo ich nur auf dem Bauch liegen konnte.

Es brauchte eine lange, schmerzvolle Woche, ehe die schlimmsten Striemen abgeschwollen waren und nur noch vielfarbige Hämatome zu sehen waren. Bis diese verschwunden waren, musste ich einen Monat warten. Aber ich hatte überlebt!

Nach weiteren zwei Monaten war meine Strafe abgelaufen. Wir hatten alle 12 unsere Züchtigungen erhalten und diese ausgestanden. Wir kehrten zu unseren Einheiten zurück. In normalen Umständen wären wir unehrenhaft aus den Streitkräften entlassen worden, aber es war Krieg. Ich denke, die Militärrichter, die dieses Urteil gefällt hatten, insbesondere die Anordnung zur körperlichen Züchtigung, waren davon überzeugt, dass wir eine Lektion gelernt hatten und künftig nicht mehr wegen Befehlsverweigerung vor Gericht stehen würden.

Ich blieb während des ganzen Krieges bei der Luftwaffe, ohne in irgendeiner Form rückfällig geworden zu sein, aber war dennoch überrascht, nach meiner ehrenhaften Entlassung keinerlei Hinweise auf meine Verurteilung in den Papieren zu finden. Vielleicht war die Obrigkeit bemüht, diese Art von Justiz sorgfältig unter den Teppich zu kehren, weil sie etwas zu sehr außerhalb der Legalität war?

Fühle ich mich unfair behandelt? Nein, nicht wirklich. Es war Krieg und unter diesen Umständen wurde ich möglicherweise noch mit Nachsicht behandelt. Meine Rohrstockstrafe war jedenfalls hoch verdient".

Sonntag, 1. Juni 2014

Macht sich der Spanking Gerichtshof strafbar?



Wahrscheinlich haben sich viele unter uns schon gefragt, ob sie sich strafbar machen, wenn sie ihrer Partnerin oder ihrem Partner Schmerzen zufügen, selbst deren Einverständnis vorausgesetzt oder explizit gegeben. Wie verhält sich das bei unserem Gerichtshof?

Dazu gibt es im Strafgesetzbuch den § 228:

§ 228 StGB Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Selbst für juristische Laien ergibt sich sofort die nächste Frage: Was ist sittenwidrig?

Dazu haben sich wie zu erwarten die Gerichte befassen müssen. Mit unserer „Branche“ hat sich sogar schon das Reichsgericht 1929 beschäftigt.
  
[Zitat aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes:]
„Die Ansicht des Reichsgerichts, wonach bei sadomasochistischen Praktiken die Körperverletzungen "zu Unzuchtszwecken" erfolgten und deshalb trotz einer etwaigen Einwilligung ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliege (vgl. RG JW 1928, 2229 mit krit. Anmerkung Bohne JW 1929, 1015; HRR 1931, 1611), ist nicht zuletzt wegen der gewandelten Moralauffassungen überholt“.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall von Atemreduktion zu befassen, bei dem die wiederholte Aufforderung der Betroffenen an ihren Ehemann, sie zu würgen, mit ihrem Tod durch Herzstillstand endete. Alle (mir bekannten) einschlägigen deutschen Urteile bezüglich Sittenwidrigkeit bei SM Aktivitäten beziehen sich auf massive Gefährdungen der Einwilligenden mit Todesfolge.

[Zitat aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes]:
„Bei Sadomasochismus handelt es sich um eine "existierende und praktizierte Form des Sexuallebens", die in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen zutage tritt und etwa in heterosexuellen, homosexuellen, pädophilen oder auf Autoerotik beschränkten Varianten vorkommt. Sadomasochistische Vorgänge stellen sich als sehr uneinheitlich dar und werden von Ehepaaren, Singles, in monogamen oder promiskuitiven Beziehungen praktiziert (May aaO S. 2, 10). Zur Frage der Bewertung sadomasochistischer Handlungen lässt sich überdies - auch unter Berücksichtigung ihrer gesamten Bandbreite - wohl kaum nach allgemeinen Anschauungen in der Bevölkerung ein eindeutiges Sittenwidrigkeitsurteil feststellen. Außerdem lässt sich gegen eine so begründete Bewertung als sittenwidrig anführen, dass dies den Wertungen des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) widersprechen würde, welches die frühere Kennzeichnung der Straftatbestände im 13. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB als "Sittlichkeitsdelikte" durch diejenige als "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" ersetzt und damit ein anderes Rechtsgut in den Vordergrund gerückt hat (vgl. Roxin aaO § 13 Rdn. 38; Niedermair aaO S. 188).“

Daraus darf man wohl schließen, dass bei sadomasochistischen Spielen auf jeden Fall Sittenwidrigkeit besteht, wenn es voraussehbar zu lebensbedrohenden Folgen kommen könnte. Wie sich das bei verlangten Verletzungen mit andauernden gesundheitlichen Schäden inklusive Verlust von Gliedmaßen verhält, habe ich nicht recherchiert, aber der BGH hält sich in seinem Urteil insofern eher bedeckt:

„Wie dargelegt, hält der Senat das Ausmaß oder das Gewicht der drohenden Rechtsgutverletzung für maßgebend mit der Folge, dass ab einem bestimmten Grad der körperlichen Beeinträchtigung oder einer möglichen Lebensgefahr der Einwilligung alleine grundsätzlich keine rechtfertigende Wirkung zukommt. Ob diese Grenze überschritten ist, ist auf Grund einer "ex-ante" vorzunehmenden Beurteilung zu entscheiden. Der Senat kann hier offen lassen, ab welcher Verletzungsintensität Sittenwidrigkeit in Betracht kommt und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen weitergehende Zwecke oder sonstige Umstände in die Würdigung der Tat einzubeziehen sind. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist jedenfalls dann überschritten, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird. Für diese Eingrenzung sprechen sowohl der Normzweck des § 228 StGB als auch die aus der Vorschrift des § 216 StGB abzuleitende gesetzgeberische Wertung. Sie begrenzen die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körperverletzung, da das Gesetz ein soziales Interesse am Erhalt dieser Rechtsgüter auch gegen den Willen des Betroffenen verfolgt“.

Die Rechtsauffassung des BGH, wonach erotische Spiele im Querschnitt der Bevölkerung als weitgehend akzeptiert gelten und nur dann noch als sittenwidrig zu bewerten sind, wenn sie im öffentlichen Bereich vorgenommen werden, oder als deutlich lebensbedrohend einzuordnen sind, müssen sich die Organisatoren des Spanking Gerichtshofes, aber auch die der Internate und sonstiger Events keine Sorgen machen. Es scheint auch nicht erforderlich zu sein, von den Teilnehmern schriftliche Einwilligungen einzuholen, obwohl das unter Umständen einen erhöhten „Kick“ bewirken könnte, bzw. noch mehr „Fliegen im Magen“.